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02.09.2021

2G-Modell kann auch für Tennishallen angewendet werden – HSB-Information

Auch Betreibern von Tennishallen steht es frei, das 2G-Modell anzuwenden. Lesen Sie hierzu als Information die Mitteilung des Hamburger Sportbundes:

 

Nach Beschluss des Senats gilt laut aktueller Verordnung nun im SPORT seit 28.August Folgendes:

  • Jedem Sportverein steht es frei, 2G-Angebote (Indoor oder Outdoor) zu schaffen, es ist nur eine Möglichkeit und keine Pflicht
  • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen generell 2G-Angebote nutzen

Für Sportanlagen, Sporthallen, Fitnessstudios, Schwimmbäder und beim ärztlich verordneten Rehabilitationssport gelten folgende Möglichkeiten im 2G-Zugangsmodell:

  • Verzicht auf das Abstandsgebot
  • Entfallen der kapazitären Begrenzung in geschlossenen Räumen (eine Person pro 10 qm)
  • Abstandsgebot zwischen Sportgeräten entfällt
  • Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen

Für Sportveranstaltungen vor Publikum gilt im 2G-Modell:

  • Verzicht auf das Abstandsgebot
  • freie Anordnung der Sitz- und Stehplätze
  • Verdopplung der Personenzahlgrenze in Innenräumen auf 1.300 und im Freien auf 2.000
  • Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
  • Bei nicht-stationären sportlichen Wettkämpfen (Laufveranstaltungen und Radrennen) gilt im 2G-Zugangsmodell kein Abstandsgebot, keine Vorgaben zu den Startblöcken, keine Testpflicht sowie die Erhöhung der Teilnehmerzahl 750 Sportausübende

Grundlagen des 2G-Modells:

  • Anbieter müssen ihre Teilnahme am Modell elektronisch anzeigen unter www.hamburg.de/zwei-g-zugangsmodell-anzeige, ein Betrieb im 2G-Zugangsmodell ist erst nach Übermittlung der Anzeige gestattet
  • Der Zugang kann nur mit einem Nachweis (Impfpass, Genesenen-Nachweis) in Verbindung mit einem Lichtbildausweis gewährt werden. Die Zugangskontrolle müssen die Dienstleistungserbringer sicherstellen
  • Die Nachweispflicht gilt auch für Anleitungspersonen, die sich in denselben Räumlichkeiten aufhalten
  • Für Außenstehende muss deutlich gemacht werden, wer Zugang zu den Räumen hat

WICHTIG: Falls sich ein Verein gegen das 2G-Zugangsmodell entscheidet bleibt es weiterhin bei den bisherigen Einschränkungen und Regularien (Abstandsregelungen, Hygienevorgaben, Testpflicht nach §10h etc.).

Detailliertere Infos finden sich in der aktuellen Verordnung

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