Auch Betreibern von Tennishallen steht es frei, das 2G-Modell anzuwenden. Lesen Sie hierzu als Information die Mitteilung des Hamburger Sportbundes:
Nach Beschluss des Senats gilt laut aktueller Verordnung nun im SPORT seit 28.August Folgendes:
- Jedem Sportverein steht es frei, 2G-Angebote (Indoor oder Outdoor) zu schaffen, es ist nur eine Möglichkeit und keine Pflicht
- Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen generell 2G-Angebote nutzen
Für Sportanlagen, Sporthallen, Fitnessstudios, Schwimmbäder und beim ärztlich verordneten Rehabilitationssport gelten folgende Möglichkeiten im 2G-Zugangsmodell:
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- Entfallen der kapazitären Begrenzung in geschlossenen Räumen (eine Person pro 10 qm)
- Abstandsgebot zwischen Sportgeräten entfällt
- Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
Für Sportveranstaltungen vor Publikum gilt im 2G-Modell:
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- freie Anordnung der Sitz- und Stehplätze
- Verdopplung der Personenzahlgrenze in Innenräumen auf 1.300 und im Freien auf 2.000
- Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
- Bei nicht-stationären sportlichen Wettkämpfen (Laufveranstaltungen und Radrennen) gilt im 2G-Zugangsmodell kein Abstandsgebot, keine Vorgaben zu den Startblöcken, keine Testpflicht sowie die Erhöhung der Teilnehmerzahl 750 Sportausübende
Grundlagen des 2G-Modells:
- Anbieter müssen ihre Teilnahme am Modell elektronisch anzeigen unter www.hamburg.de/zwei-g-zugangsmodell-anzeige, ein Betrieb im 2G-Zugangsmodell ist erst nach Übermittlung der Anzeige gestattet
- Der Zugang kann nur mit einem Nachweis (Impfpass, Genesenen-Nachweis) in Verbindung mit einem Lichtbildausweis gewährt werden. Die Zugangskontrolle müssen die Dienstleistungserbringer sicherstellen
- Die Nachweispflicht gilt auch für Anleitungspersonen, die sich in denselben Räumlichkeiten aufhalten
- Für Außenstehende muss deutlich gemacht werden, wer Zugang zu den Räumen hat
WICHTIG: Falls sich ein Verein gegen das 2G-Zugangsmodell entscheidet bleibt es weiterhin bei den bisherigen Einschränkungen und Regularien (Abstandsregelungen, Hygienevorgaben, Testpflicht nach §10h etc.).
Detailliertere Infos finden sich in der aktuellen Verordnung.