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Der Verband

17.01.2022

Ab Montag (10. Januar 2022) gilt 2G-plus im Indoorsport in Hamburg

Ab Montag (10. Januar 2022) ist der Zutritt für den Indoorsport,  Sportveranstaltungen und Gastronomie, nur vollständig Geimpften und Genesenen gestattet, die zudem ein negatives Testergebnis vorweisen. Die Notwendigkeit, zusätzlich zum Impfnachweis auch ein Testergebnis vorzuweisen, entfällt aber für alle, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben.

Zu diversen Detailfragen rund um Impfungen und Testungen im Zusammenhag mit 2G-plus hat die Gesundheitsbehörde folgende Information herausgegeben:  2G-plus-Zugangsregelung Testpflicht und Ausnahmen für Personen mit Auffrischungsimpfung
Schnelltests können wie bisher auch vor dem Betreten unmittelbar vor Ort, unter Aufsicht von geschulten Personen, durchgeführt werden (§10h (1) 2.) . Das unmittelbar zuvor festgestellte Ergebnis ist dann lediglich für den Zutritt an diesem Ort gültig, weitere Informationen hierzu finden Sie hier.
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres (entspricht 15 Jahre und 364 Tage), die in der Schule getestet werden, sind von der Testnachweispflicht befreit. Ab dem Alter von 16 Jahren muss eine vollständige Impfung oder Genesung nachgewiesen werden. Wir haben Ihnen hierzu im Anhang eine Übersicht zusammengestellt.
 
Sportveranstaltungen:
Es sind  folgende Höchstzahlen von Zuschauerinnen und Zuschauern zulässig: In geschlossenen Räumen höchstens 200 Zuschauerinnen und Zuschauer, außerhalb von geschlossenen Räumen höchstens 1000 Zuschauerinnen und Zuschauer, die Zuschauerinnen und Zuschauer sind auf festen Sitz- oder Stehplätzen zu platzieren. Es besteht eine Maskenpflicht.

Sportveranstaltungen außerhalb von geschlossenen Räumen können mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern auch unter den folgenden Vorgaben durchgeführt werden:
1.     die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,
2.     ein Schutzkonzept nach § 6 ist zu erstellen,
3.     die Kontaktdaten der Zuschauerinnen und Zuschauer sind nach § 7 zu erheben,
4.     zwischen dem Publikum und den Bereichen der Sportausübung ist ein Mindestabstand von 2,5 Metern zu gewährleisten.

Vereinsmitgliederversammlungen und Gremiensitzungen sind nach §10 (7) weiterhin zulässig. Es besteht eine Maskenpflicht am Platz.
 
Die neue Eindämmungsverordnung finden Sie nach Veröffentlichung hier.
 
Die nichamtliche Lesefassung erscheint in der Regel zunächst hier.
 
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