Startseite » Der Verband

Der Verband

17.11.2021

Neue Corona-Verordnung: 2G-Regel gilt ab Samstag für den Tennishallensport in Hamburg

Wie Sie sicher den Medien schon entnehmen konnten, tritt zu Samstag (20.11.2021) eine neue Corona-Verordnung in Kraft. Diese sieht auch Änderungen für den Indoor-Sport vor. Nach den Verlautbarungen aus der Landespressekonferenz vom Dienstag (16.11.2021) gilt dann die 2G-Regel für sämtlichen Indoor-Sport und damit auch für den Hallen-Tennissport. Davon ausgenommen sind Unter-18-Jährige. Wir werden Sie weiter informieren, sobald die neue Verordnung veröffentlicht wurde (voraussichtlich am Freitag) und Klarheit auch in Detailfragen zu der praktischen Umsetzung herrscht.

Für ungeimpfte Tennistrainer*innen soll gelten (genau wie für die vom Ersten Bürgermeister Peter Tschentscher genannten Restaurantmitarbeiter*innen), dass sie mit täglichen Tests ihren Beruf weiter ausüben können. Welche Anstellungsverhältnisse dies betrifft (also z.B., ob dies auch für Honorartrainer*innen gilt), ist derzeit laut Hamburger Sportbund (HSB) noch unklar. Weitere offene Fragen sind nach HSB-Auskunft, ob sich Trainer*innen, die nur an wenigen Wochentagen Training geben, trotzdem auch täglich testen lassen müssen oder nur an den betreffenden Trainingsagen, welche Art von Tests hierbei gelten (Selbsttests von geschultem Personal? Oder nur Tests aus dem Testzentrum?) und wie die verpflichtende App für Eingangskontrollen genau auszusehen hat.

Bitte lesen Sie zu der neuen Entwicklung die Mitteilung, die der Hamburger Sportbund am Dienstag verschickt hat:

1.  2G-Regelung für den Indoorsport ab 20. November 2021

Der Senat hat heute beschlossen ab kommenden Sonnabend, den 20. November 2021, eine 2G-Regelung für  Sport in geschlossenen Räumen, Schwimmbädern und Fitness-Studios zu erlassen. D..h. es haben dann nur noch geimpfte und genese Sportler*innen zutritt.

Zusätzlich wird eine tägliche Testpflicht für ungeimpftes Personal eingeführt. Die Ausnahme für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre bleibt bestehen, diese dürfen auch ungeimpft an Indoorsportangeboten teilnehmen.  Eine Ausnahme gilt auch für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

Um die Kontrolle der Nachweispflicht zu vereinfachen, sind die Betriebe verpflichtet, digitale Kontrollmöglichkeiten zu nutzen, z. B. die App CovPassCheck.

Wir bitten um Verständnis, dass derzeit noch keine weitere Details bekannt sind. Wir informieren erneut, sobald uns weitere Informationen zur Verfügung stehen.

Eine nichtamtliche Lesefassung der neuen Eindämmungsverordnung finden Sie hier, sobald diese von der Stadt aktualisiert wurde.

Die vollständige Verordnung finden Sie hier, sobald diese von der Stadt aktualisiert wurde.

» Zurück «

Wir verwenden Cookies, um Ihnen den bestmöglichen Service zu gewährleisten. Indem Sie auf dieser Website weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu.

Mehr Informationen