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Der Verband

23.08.2021

Neue Corona-Verordnung mit Änderungen für den Indoor-Sport

Liebe Vereinsvertreter*innen,

ab dem 23.8.2021 gilt eine NEUE Corona-Verordnung in Hamburg. Der Hamburger Sportbund (HSB) hat eine Übersicht erstellt, was sich für den Indoor-Sport geändert hat:


  • Sport in geschlossenen Räumen ist nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises nach § 10h zulässig.
  • Ausgenommen sind:
     a) vollständig Geimpfte und Genesene
     b) Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres
  •  c) Schülerinnen und Schüler, die eine Schulform nach dem Hamburgischen Schulgesetzes vom 2. April 1997 (Dritter Teil, Zweiter Abschnitt) oder eine entsprechende Schulform der anderen Länder besuchen.
  • Anleitungspersonen (Trainer*innen, Übungsleiter*innen, etc.), die tägliche Angebote anbieten, müssen nur zwei Testnachweise je Woche an zwei nicht aufeinanderfolgenden Werktagen erbringen.
  • Schnelltests haben nur noch eine Gültigkeit von 24 Stunden, PCR-Tests von 48 Stunden.

Das bedeutet: Kinder unter 7 und Schüler*innen (s.o.) sind von zusätzlichen Tests befreit!

Die aktuelle Verordnung finden Sie hier
 
Fürs Wochenende oder den Beginn der kommende Woche erwartet der HSB eine weitere neue Verordnung, die voraussichtlich Vorgaben für den Umgang mit geimpften, genesenen und ungeimpften Personen machen wird, Stichwort 2-G-, 3-G-Regel.

Hier sind noch drei Ergänzungen, die wir als HTV beim HSB erfragt haben:

– Die Schulformen, die im Hamburger Schulgesetz vom 16. April 1997 genannt werden, sind folgende: Grundschule, Gesamtschule, Haupt- und Realschule, Gymnasium, Aufbaugymnasium, Sonderschule, Berufsschule, Berufsfachschule, Berufsvorbereitungsschule, Fachoberschule, Berufliche Gymnasien, Fachschule, Abendhauptschule, Abendrealschule, Hansa-Kolleg, Abendgymnasum, Studienkolleg. Anders als in Schleswig-Holstein, wo die Regelung nur für minderjährige Schüler*innen gilt, spielt das Alter der Schüler*innen in der Hamburger Verordnung keine Rolle. Wie in den Herbstferien verfahren wird, soll voraussichtlich in der nächsten Verordnung stehen. 
 
– Der Tennisverein oder -verband als Veranstalter / Betreiber seiner Sportanlagen muss die Vorlage von Testnachweisen DURCH EINE PERSON überprüfen lassen: Lediglich Formulierungen in Nutzerbedingungen etc. sind nicht ausreichend. Das folgt insbesondere aus § 20 Abs.1 Ziffern 1 und 2 in Verbindung mit § 5 der Hamburgischen Eindämmungsverordnung. Danach sind sämtliche allgemeinen Vorgaben des § 5 durch geeignete, personelle, technische oder organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten. Dazu gehört insbesondere auch die Prüfung der Richtigkeit von Testergebnissen etc. Ferner sind die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer zu erheben und gemäß § 7 der Verordnung sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Kontaktdaten erlangen kann.

– Die Schnelltests müssen nach wie vor von GESCHULTEM Personal durchgeführt werden. Sie können in einem Testcenter gemacht werden oder von Vereinsvertreter*innen, die Vereine extra ausbilden lassen – dafür können sie beispielsweise für 60 Euro eine zweistündige Schulung beim Deutschen Roten Kreuz in Hamburg in den Kreisverbänden Nordost und Altona-Mitte buchen. Beide Schulungsangebote sind aktuell sehr stark nachgefragt, teilweise ausgebucht – hier finden Sie beide Kontakte:
DRK Nordost: Tel.: 040/6570041
, E-Mail: ausbildung@drk-hamburg-nordost.de,
DRK Altona-Mitte: Tel.: 040/89081170, E-Mail: erstehilfe@drk-altona-mitte.de.
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